Mehrspartenabrechnung Wohnungswirtschaft

Zum 01.01.2021 sind die Änderungen des neuen Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) in Kraft getreten. Viel diskutiert wurde insbesondere der § 6 des MsbG. Dieser gibt dem Eigentümer des Hauses unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Mehrspartenabrechnung. Dabei werden neben der Stromversorgung weitere Sparten wie z.B. Gas, Fernwärme oder Wärme über ein intelligentes Messsystem erfasst und zusammen abgerechnet. Wenn die Vorgaben des Gesetzes erfüllt werden, darf der Messstellenbetreiber vom Hauseigentümer ausgewählt werden.

 

Lackmann Lösung zur Mehrspartenabrechnung in der Wohnungswirtschaft

Lackmann ist nicht nur führender Lösungsanbieter auf dem Gebiet der Zähler- und Systemtechnik. Wir sind auch in der Lage, alle Prozesse zum Messstellenbetrieb systemgestützt und damit zuverlässig und kostengünstig zu implementieren. Zu unseren Kunden gehören zahlreiche grundzuständige Messstellenbetreiber. Gleichzeitig haben wir in den letzten Jahren auch vielen wettbewerblichen Messstellenbetreibern mit unseren Komplettlösungen zum Messstellenbetrieb aus einer Hand geholfen, neue Rollen im Markt für sich zu erschließen.

Mehrspartenabrechnung Wohnungswirtschaft

Voraussetzungen für Anwendung des § 6 MsbG
  1. Alle Zählpunkte für Strom müssen mit einem iMSys ausgestattet sein.
  2. Neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom muss mind. 1 zus. Sparte (Gas, Fern- od. Heizwärme) über das Smart Meter Gateway gebündelt werden.
  3. Der Messstellenbetrieb ist für jeden betroffenen Anschlussnutzer ohne Mehrkosten durchzuführen.

Unsere Zusatzdienstleistungen für die Wohnungswirtschaft:

  • Deutschlandweite Montageservices
  • Schnittstellen an gängige ERP-Systeme, Portale, Cloud-Server, Systeme zur Heizkostenabrechnung
  • Berechnung und Dokumentation der Einhaltung der Preisobergrenze (vgl. MsbG § 6 Absatz 5)
  • Spartenübergreifende, datenbasierte, individuelle Verbrauchsanalyse und Effizienzberatung
  • Systemintegration von Heizungssteuerung, Wallboxen, PV- und Batteriesteuerung etc.
  • Integration von Mieterstromlösungen
  • Abrechnungs- und Vorkasse-Systeme

Haben Sie Fragen zur Mehrspartenabrechnung Wohnungswirtschaft bzw. zum § 6 Messstellenbetriebsgesetz, dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter info@lackmann.de, um mit unseren Experten mögliche Lösungswege zu skizzieren.