Energiesammelgesetz (EnSaG)

Energiesammelgesetz (EnSaG) / Abgrenzung von Drittverbrauchsmengen

Worum geht es?

Am 01.01.2019 traten die Änderungen im Rahmen des Energiesammelgesetzes in Kraft. Davon betroffen sind nicht nur die Neuregelungen der EEG-Umlagepflicht auf KWK-Eigenstrom, sondern auch die Verpflichtungen im Zuge der Weiterleitung von Strommengen an Dritte.

Die neuen Mess- und Schätzvorgaben im Rahmen des Energiesammelgesetzes sind in den Paragraphen §62a, §62b EEG 2017 verankert und betreffen die Strommengen, die an Dritte Kundenanlagen weitergegeben werden. Relevant werden die Vorgaben vor allem dann, wenn privilegierte Strommengen im Spiel sind, also Stromvergünstigungen beim Strompreis bspw. bei der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAr) oder der Eigenstromversorgung, Stromsteuer etc.

Wer sind Dritte?

Dritte sind u.a. 

  • fremdbewirtschaftete Kantinen
    oder Pförtnerhäuser
  • Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände
  • Betreiber von Getränkeautomaten
  • u.v.m.

Wie muss gemessen werden?

Messungen dieser Drittmengen müssen in der Regel mit einer mess- und eichrechtskonformen RLM-Messeinrichtung (1/4 Stunden Takt) erfolgen.

Bis wann muss das Gesetz umgesetzt sein?

Die Vorgaben des Gesetzes sind verpflichtend bis Ende 2021 umzusetzen. Geschieht dies nicht, ist auf die gesamte unabgegrenzte Strommenge der höchste EEG-Umlagensatz anzuwenden.

Wie sieht die Lackmann Lösung zum EnSaG aus?

Die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG ist führender Lösungsanbieter auf dem Gebiet der Zähler- und Systemtechnik.
Zu unseren Kunden gehören u.a. Energieversorgungsunternehmen, sowohl grundzuständige als auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber und Industriekunden aus unterschiedlichen energieintensiven Branchen.

Wir liefern Komplettlösungen aus einer Hand, um für o.g. Aufgabenstellung aus dem EnSaG entsprechende Lösungen (auch kurzfristig) vorzuhalten. Diese sehen auszugsweise wie folgt aus:

  • Beratung bei Messkonzepten und Geräteauswahl
  • Lieferung von mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen
  • Montage von Messeinrichtungen bzw. Abnahme von montierten Messeinrichtungen bei Eigenmontage durch Ihre Fachkräfte
  • Lieferung von TK Lösungen für die entsprechenden Messeinrichtungen
  • Fernauslesung der Messeinrichtungen und marktkonforme Handling von Messdaten
  • Tägliche oder monatliche Messwertübermittlung
  • Überwachung der mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung in unserer staatlich anerkannten Prüfstelle für Elektrizitätszähler
  • Visualisierung der Messdaten in unserem Energiemanagementportal

Haben Sie Fragen zur Umsetzung des EnSaG bzw. der Drittstrommengenabgrenzung, dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme, um mit unseren Experten mögliche Lösungswege zu skizzieren.

info@lackmann.de